Die nachstehenden Bestimmungen gelten für alle unsere Kaufverträge und alle unsere Dienstleistungen, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. M.I.P. und der Abnehmer werden im Folgenden als Verkäufer bzw. Käufer bezeichnet, doch gelten die Rechnungsbedingungen gleichermaßen, wenn es sich bei dem abgeschlossenen Vertrag um einen Werkvertrag handelt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1. Allgemeines
2. Auflösung
Wird ein Vertrag vom Käufer gekündigt, so hat der Käufer als Schadensersatz einen Pauschalbetrag in Höhe von 20 % des Vertragsbetrags zu zahlen, unbeschadet des Rechts des Verkäufers, einen höheren Schadenersatz zu verlangen, sofern hierfür Anlass besteht.
3. Lieferzeit
Die als Liefertermine angegebenen Daten sind lediglich Richtwerte und stellen keinesfalls Fristen dar, innerhalb derer der Verkäufer zur Lieferung verpflichtet ist. Eine angemessene Überschreitung der Lieferfrist berechtigt den Käufer nicht, seine Bestellung zu stornieren, Schadensersatz zu verlangen oder die Zahlung aufzuschieben. Kann das Produkt aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht rechtzeitig geliefert werden, wird 8 Tage nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist eine Gebühr für die Nutzung der Gelände von M.I.P. wie folgt fällig:
- Silo-Durchmesser < 3 Meter: 250,00 €/Woche
- Silo-Durchmesser 3 – 5 Meter: 400,00 €/Woche
- Silo-Durchmesser > 5 Meter: 1.000,00 €/Woche
Diese Beträge werden jährlich zum 1. Januar an den Gesundheitsindex angepasst.
4. Preise
Alle unsere Preise verstehen sich zzgl. MwSt., ab Werk. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, umfasst der Vertrag ausschließlich die Herstellung der bestellten Ware. Alle sonstigen Leistungen gehen zu Lasten des Käufers und sind nicht im Preis enthalten, darunter u. a. und ohne dass dies einschränkend wirkt: alle Tiefbauarbeiten, Verpackung und Verpackungskosten, Transportkosten, eventuelle Einfuhrzölle sowie alle Kosten für Montage und Installation. Der Preis wird für einen Zeitraum von 3 Monaten garantiert. Danach wird der Preis automatisch entsprechend den Kosten für Rohstoffe und andere Materialien, Verpackungskosten, Transportkosten, Löhne und Gehälter, Sozialabgaben, Einfuhrzölle, Umsatzsteuern, Versicherungsprämien, Wechselkurs- und Währungsverhältnisse oder jeglichen anderen Faktor, der die Preisbildung beeinflussen könnte.
5. Studien und Projekte
Falls M.I.P. vom Käufer mit einem Planungsauftrag oder der Auslegung einer komplexeren Anlage beauftragt wird, werden die technischen Daten vom Kunden auf dessen alleinige Verantwortung hin bereitgestellt. M.I.P. wird die Planung und/oder Auslegung nach bestem Wissen und Gewissen durchführen. Wird der Entwurf vom Kunden genehmigt, ist M.I.P. allein durch diese Genehmigung vollständig von jeglicher Haftung entbunden, und die Ausführung des Entwurfs gemäß dem genehmigten Plan oder der genehmigten Leistungsbeschreibung erfolgt auf Verantwortung und Risiko des Käufers. Es wird davon ausgegangen, dass der Käufer den betreffenden Entwurf vollständig geprüft und gegebenenfalls nachkalkuliert hat, und er entbindet M.I.P. von jeglicher diesbezüglichen Haftung, selbst im Falle eines groben Fehlers. Alle Studien, Pläne und Unterlagen sind und bleiben Eigentum von M.I.P. und durch geistige Eigentumsrechte geschützt. Bei einer eventuellen Übergabe an den Käufer dürfen diese von diesem nicht missbraucht werden. Sie dürfen unter keinen Umständen Dritten gezeigt oder von Dritten genutzt werden. Der Anforderer der Pläne und Dritte haften gesamtschuldnerisch für jeden eventuellen Missbrauch, und M.I.P. behält sich das Recht vor, Schadensersatz zu verlangen. Alle Studien, Pläne und Unterlagen sind auf erste Aufforderung zurückzugeben. Studien, Entwürfe und Leistungsverzeichnisse werden mit 10 % der geschätzten Kosten für die Ausführung des betreffenden Projekts in Rechnung gestellt. Erfolgt der Auftrag bei M.I.P., wird dieser Betrag mit den endgültigen Kosten verrechnet.
6. Risikoübergang
Der Käufer trägt das Risiko für die vertragsgegenständlichen Waren ab dem Zeitpunkt, zu dem diese das Werk verlassen.
7. Transport
Selbst wenn wir den Transport durchführen, geschieht dies als Beauftragter des Käufers, der verpflichtet ist, den Zustand der Ware bei Ankunft auf Transportschäden zu überprüfen. Sollte ein Transport aufgrund äußerer Umstände wie Wetterbedingungen, Verkehrschaos, Streiks und dergleichen eine Beförderung verschoben werden muss, verlängert sich die Lieferfrist um denselben Zeitraum. Dabei gilt jedoch, dass sich die Lieferfrist auch um die Dauer des Antragsverfahrens verlängert, falls eine neue Transportgenehmigung beantragt werden muss. Bei der Abholung von Silos oder Tanks durch den Kunden müssen das genaue Datum und die voraussichtliche Uhrzeit stets mindestens 48 Stunden im Voraus (es gelten nur Werktage) mitgeteilt werden, damit Platz für die Verladung geschaffen werden kann. Erfolgt die Abholung ohne Kranwagen und müssen die Silos mit unserem Laufkran verladen werden, gilt ein Festpreis von 250 € pro Ladung für die Verladung, einschließlich Umschlag. Dabei wird ein Zeitfenster von einem halben Tag (Vormittag oder Nachmittag) reserviert. Kann die Abholung nicht im geplanten Zeitfenster erfolgen, kann ein Aufpreis von 250 € pro halbem Tag berechnet werden.
8. Zahlungen und Eigentumsvorbehalt
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind alle Rechnungen in Rijkevorsel auf unser Bankkonto bar zu begleichen. Für überfällige Beträge fallen von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung Verzugszinsen in Höhe von 10 % ab Rechnungsdatum an. Darüber hinaus erhöht sich der fällige Betrag bei verspäteter Zahlung um 10 %, mindestens jedoch um 100 €, und zwar von Rechts wegen und ohne jegliche Inverzugsetzung. Schecks und Wechsel gelten erst nach Einlösung als Zahlung. M.I.P. behält sich das Recht vor, vom Käufer jederzeit, auch während der Vertragsausführung, Sicherheiten und/oder Vorauszahlungen bis zur endgültigen Rechnungsstellung zu verlangen. M.I.P. behält sich das Recht vor, dem Käufer ein Kreditlimit zuzuweisen, und kann jede Bestellung bei Überschreitung dieses Limits aussetzen, ohne dass dies zur Folge hätte, dass der Kaufvertrag als aufgelöst gilt. Bei Nichteinhaltung dieser Bedingungen durch den Käufer behält sich M.I.P. das Recht vor, alle Verpflichtungen gegenüber dem Käufer von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung auszusetzen und/oder als aufgelöst zu betrachten, unbeschadet ihres Rechts auf Schadenersatz. Rechenfehler oder offensichtliche sachliche Irrtümer können von M.I.P. jederzeit berichtigt werden, ohne dass der Vertrag selbst dadurch gefährdet wird. Die Waren bleiben Eigentum von M.I.P., solange der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist. Sind Anzahlungen geleistet worden, geht das Eigentumsrecht über, sobald 90 % des vereinbarten Preises bezahlt sind. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich ebenfalls auf die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf. Der Käufer haftet für jeden Schaden, der an Waren entsteht, die gemäß dieser Bestimmung Eigentum von M.I.P. sind. Der Käufer verpflichtet sich, die Waren weder zu verkaufen noch an Dritte abzutreten oder als Sicherheit zu verwenden, solange sie Eigentum von M.I.P. bleiben. Bei Nichteinhaltung seiner Verpflichtungen durch den Käufer ist M.I.P. berechtigt, den Eigentumsvorbehalt ohne gerichtliche Intervention geltend zu machen. Der Käufer ermächtigt M.I.P. in diesem Fall insbesondere zur Rücknahme der gelieferten Ware, unabhängig davon, wo sich diese befindet, und erkennt an, dass die Rücknahme nicht zur Aufhebung des Vertrags führt.
9. Annahme und Reklamationen
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich bei Lieferung auf sichtbare Mängel zu überprüfen. Werden spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung der Ware keine Beanstandungen bezüglich sichtbarer Mängel vorgebracht, gilt die Ware als angenommen. Die Montage und die Nutzung der betreffenden Waren gelten als ausdrückliche Abnahme. Aufgrund der Beschaffenheit der verwendeten Rohstoffe können im Endprodukt Farbunterschiede auftreten. Derartige Farbunterschiede stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Ablehnung der Lieferung oder zu einer Preisminderung. Im Falle der Nichtabnahme ist der Käufer für die Aufbewahrung, Überwachung und Verwahrung der gelieferten Waren verantwortlich, ohne dass M.I.P. hierfür eine Vergütung schuldet. Vorbehaltlich der Haftung von M.I.P. für offensichtliche Mängel haftet M.I.P. für versteckte oder sonstige Mängel der gelieferten Produkte für einen Zeitraum von 2 Jahren. Nach Ablauf dieser Frist erlischt jegliche Gewährleistung, und M.I.P. ist zu keinerlei Maßnahmen mehr verpflichtet, auch nicht bei versteckten Mängeln, die erst nach Ablauf dieser Frist von zwei Jahren zutage treten sollten. Jede Inanspruchnahme einer Gewährleistung oder Gewährleistungspflicht seitens M.I.P. führt höchstens zur Nachbesserung der fehlerhaften oder mangelhaften Ausführung, zu einer Neulieferung der bestellten Ware oder zu einer Preisminderung für die fehlerhaft oder mangelhaft ausgeführte Ware nach Wahl von M.I.P. Bewegliche Teile, verschleißanfällige Teile oder druckempfindliche Teile, wie u. a. Füllleitungen und Mannlöcher, werden niemals im Rahmen der Gewährleistung ersetzt, und die Kosten für die Reparatur oder den Austausch gehen in diesem Fall stets zu Lasten des Käufers. Im Falle einer Reparatur oder Erneuerung ist der Käufer in jedem Fall verpflichtet, die eventuell anfallenden zusätzlichen Transport-, Versand- und Transportkosten sowie Arbeitsstunden zu tragen. M.I.P. ist in keiner Weise zur Zahlung von Folgeschäden verpflichtet und haftet ausschließlich für Schäden am gelieferten Gegenstand selbst, unter Ausschluss jeglicher anderer Schäden, gleich welcher Art. Sofern nicht ausdrücklich in der Bestellung angegeben, sind die gelieferten Waren nicht beständig gegen aggressive oder korrosive Stoffe. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, übernimmt M.I.P. keine Verantwortung für die Montage, und die Verpflichtung von M.I.P. beschränkt sich auf die Lieferung der Waren zur Baustelle. Handelt es sich bei einem Mangel oder Schadensfall um einen durch eine von M.I.P. abgeschlossene Versicherung gedeckten Schadensfall, ist die Haftung von M.I.P. in jedem Fall auf den Betrag beschränkt, der vom Versicherer im Rahmen der Police ausgezahlt wird.
10. Haftung für Dienstleistungen
Alle Dienstleistungen und Beratungen, gleich welcher Art, werden nach bestem Wissen und Gewissen unter Berücksichtigung der Informationen erbracht, die der Käufer M.I.P. zur Verfügung stellt. Für M.I.P. stellen Dienstleistungen und Beratungen lediglich Verpflichtungen zur Leistung von Bemühungen dar. Der Käufer verzichtet auf das Recht, im Schadensfall Ansprüche jeglicher Art gegen die Beauftragten von M.I.P. geltend zu machen. Unter Beauftragten sind alle Mitarbeiter von M.I.P. zu verstehen, sowie alle Führungskräfte, die auf selbstständiger Basis oder über eine Gesellschaft dauerhaft Tätigkeiten für M.I.P. im Rahmen des Gesellschaftszwecks von M.I.P. ausüben. Nicht darunter fallen Subunternehmer, die individuell und projektbezogen für M.I.P. tätig sind. Tritt ein Schadensfall ein, vereinbaren die Parteien, den Schaden am eigenen Produkt, soweit dieser nicht versichert ist und soweit das Produkt noch unter die Gewährleistungsfrist fällt, zu begrenzen. Diese Schadensbegrenzung ist mitbestimmend für die Festlegung des vereinbarten Preises. Tritt ein Schadensfall in den ersten 6 Monaten nach der Lieferung ein, wird der Schaden auf 35 % des Auftragswerts begrenzt. Tritt der Schadensfall danach ein, wird der Schadensbetrag auf 15 % des Auftragswerts begrenzt.
11. Arbeitszeiten
Die Arbeitsstunden beim Käufer werden ab dem Zeitpunkt des Aufbruchs der Mitarbeiter von M.I.P. aus dem Werk bis zur Rückkehr der Mitarbeiter ins Werk berechnet. Reise- und Aufenthaltskosten gehen stets zu Lasten des Käufers.
12. Montage
Allein der Käufer ist dafür verantwortlich, alle für die Montage erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Er ist unter anderem für die Zugänglichkeit des Montageortes sowie für die rechtzeitige Bereitstellung der erforderlichen Voraussetzungen verantwortlich, darunter die Stromversorgung, das Vorhandensein der Montagesockel und Ähnliches. Alle Montagekosten gehen zu Lasten des Käufers. Der Käufer haftet für alle Schäden, die sich aus einem Mangel an dem Sockel ergeben, auf dem die Montage erfolgen soll.
13. Höhere Gewalt
Fälle höherer Gewalt, Pfändungen jeglicher Art und aus welchem Grund auch immer, alle Störungen und Behinderungen im Betrieb und bei den Lieferungen, alle unvorhergesehenen Ereignisse bei M.I.P., oder bei den Firmen, von denen M.I.P. seine Waren oder Rohstoffe bezieht, alle Transportbehinderungen oder -verzögerungen sowie die Nichtlieferung der Waren durch Lieferanten von M.I.P., Streiks, Aussperrungen, Ein- und Ausfuhrverbote oder -beschränkungen, Feuer oder Unfälle, Mobilmachung, Krieg, Unruhen oder gesetzliche Bestimmungen berechtigen M.I.P., seine Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise und endgültig aufzuheben oder vorübergehend auszusetzen.
14. Streitigkeiten
Für diesen Vertrag gilt belgisches Recht. Im Falle von Streitigkeiten sind ausschließlich das Handelsgericht Antwerpen, Abteilung Turnhout, das Gericht erster Instanz Antwerpen, Abteilung Turnhout, bzw. das Friedensgericht Turnhout II zuständig.
